Satzung

Satzung der gemeinnützigen Gläubigerschutzvereinigung (GSV e.V.)
in der Fassung vom 27.01.2011

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

1.1. Der Verein führt den Namen: Gläubigerschutzvereinigung Deutschland (GSV) e.V.

1. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
 

§ 2 Zweck des Vereins

2. 1. Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche und praktische Pflege sowie die Fortbildung des deutschen Insolvenzrechts und der deutschen Insolvenzrechtspraxis durch:

2.2 Förderung des Sanierungs-und Erhaltungsgedanken des Insolvenzrechts;

2.3 Information und Fortbildung; Sammlung und Bereithaltung von Veröffentlichungen;

2.4 Beratung und Unterstützung in Angelegenheiten der Zweckbestimmung des Vereins;

2.5 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen;

2.6 Unterstützung der gesetzgebenden Organe und Behörden in Fragen des Insolvenzwesens, insbesondere des Anfechtungsrechts und der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen;

2.7 Zusammenarbeit mit Vereinen und Verbänden, die gleichartige Bestrebungen verfolgen auf deutscher und internationaler Ebene;

2.8 Förderung wissenschaftlicher Publikationen über das Insolvenzrecht sowie

2.9 Öffentlichkeitsarbeit und Meinungsumfragen zu wirtschafts- und insolvenzrechtlichen Fragen.
 

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Insbesondere sind alle Überschüsse oder etwaigen Gewinne restlos diesen Zwecken des Vereins zuzuführen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

3.2 Der Verein arbeitet überparteilich und ist konfessionell nicht gebunden.
 

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Der Verein besteht aus Vollmitgliedern, Fördermitgliedern und Korporativmitgliedern.

4.2 Vollmitglieder des Vereins können institutionelle Insolvenzgläubiger des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personen werden, die sich als Angehörige der Institutionen oder wissenschaftlich mit dem Insolvenzrecht in Forschung und Lehre beschäftigen. Ebenso können inländische und ausländische Kaufleute und Freiberufler, und zwar natürliche und juristische Personen, Vollmitglieder werden.

4.3 Fördermitglieder können volljährige natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch finanzielle oder geldwerte Zuwendungen im Wert einer von der Mitgliederversammlung festzusetzenden kalenderjährlichen Mindesthöhe.

4.4 Korporativmitglieder können Vereinigungen, Verbände und Organisationen werden, die als Dachverbände von Voll- oder Fördermitgliedern fungieren. Sie besitzen kein Stimmrecht. Korporativmitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins insbesondere durch Weiterempfehlungen an die eigenen Mitglieder.

4.5 Vollmitglieder haben ein volles Stimmrecht. Fördermitglieder und Korporativmitglieder haben das Recht, an den Vereinsaktivitäten teilzuhaben, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

4.6 Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme mit Stimmenmehrheit entscheidet. Mit dem Aufnahmeantrag verpflichtet sich der Bewerber, die Satzung des Vereins anzuerkennen.
 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

5.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.

5.3 Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Drittel zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;
b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht. Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied für die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.
 

§ 6 Beiträge

6.1 Die Höhe der Beiträge sowie etwaiger sonstiger Entgelte und Kosten (Aufnahmegebühren usw.) einschließlich der Zahlungsmodalitäten, werden in einer Beitrags- und Gebührenordnung geregelt, die die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt.

6.2 Für das Jahr des Vereinsbeitritts und der Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.

6.3 Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden.
 

§ 7 Organe des Vereins

7.1 Organe des Vereins sind die Vorstandschaft, der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter, geschäftsführender Vorstand) und die Mitgliederversammlung. Zu seiner Beratung kann der Vorstand einen Beirat berufen, dessen Aufgaben und Arbeitsweise er in einer Geschäftsordnung niederlegt.

7.2 Alle Ämter im GSV e.V. sind Ehrenämter, jedoch werden Auslagen gemäß Reisekostenverordnung erstattet. Der Vorstand kann die Zahlung angemessener pauschalierter Aufwandsentschädigungen an Mitglieder der Organe des GSV e.V. durch Beschluss festlegen. Die Inhaber von Ehrenämtern im GSV e.V. können Ehrenämter in anderen vergleichbaren Organisationen nur mit Genehmigung des Vorstands ausüben.
 

§ 8 Vorstand

8.1 Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben, von den Vollmitgliedern in der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu vier Beisitzern.

8.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister je einzeln vertreten (Vorstand im Sinne des §26 BGB). Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der 1. Vorsitzende bzw. der 1. und der 2. Vorsitzende verhindert sind.

8.3 Der Vorstand wird von den Vollmitgliedern in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahleines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.

8.4 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere also
a) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für den Verein,
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes.

8.5 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder per E-Mail mit einer Frist von einer Woche einberufen sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Vorstandssitzungen können auch als Telefonkonferenzen, Videokonferenzen oder als Abfolge von E-Mails abgehalten werden. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
 

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 der Satzung eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als fünf fremde Stimmen vertreten. Sie findet in jedem Kalenderjahr nach Vorlage des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr statt.

9.2 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
d) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages;
e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschlussdurch den Vorstand;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereines.

9.3 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag.

9.4 Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9.5 Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.

9.6 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 

§ 10 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer

10.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

10.2 Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
 

§ 11 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung

11.1 Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in einer Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

11.2 Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung vorher zur Prüfung der Unbedenklichkeit anzuzeigen.

11.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Fachbereich Betriebs- und Sozialwirtschaft der Fachhochschule Koblenz, Standort Remagen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zum Ausbau der Bibliothek zu verwenden hat.
 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in ihrer geänderten Fassung mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.